NAME UND SITZ
Unter dem Namen SC UNI BASEL BASKET (im nachfolgenden „der Verein“) besteht ein Verein nach Art. 60 – 79 ZGB mit Sitz in Oberwil/BL. Der Sitz im Kanton Baselland soll den Ursprung und die Tätigkeit im Kanton zur Geltung bringen. Der Vereinssitz ist c/o Mathew, Langegasse 125, 4104 Oberwil. Korrespondenzadresse und Sekretariat ist SC Uni Basel Basket, Austrasse 37, 4051 Basel.
UNIVERSITÄT BASEL
Die Weisungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Hochschulsport der Universität Basel und den Vereinen "SC Uni Basel " ergänzen die vorliegenden Statuten, sind aber kein Bestandteil derselben.
ZWECK
Art. 1
Der Verein verfolgt den Zweck, den Basketballsport auszuüben und zu fördern, sowie die Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen. Er kann auch andere Aufgaben für die Mitglieder und deren Angehörige übernehmen.
Art. 2
Der Verein ist Mitglied des Basketballverbandes Nordwestschweiz (BVN) und des Schweizerischen
Amateurbasketballverbandes (Swiss Basketball) und anerkennt deren Statuten. Die Mannschaften des Vereins nehmen an den Wettkämpfen des BVN und von Swiss Basketball und allenfalls anderer Organisationen im Basketballsport teil.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. September bis zum 30. August des Folgejahres. Mitglied kann jedermann werden, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen. Über Aufnahme oder Nicht-Aufnahme in den Verein entscheidet letztgültig der Vorstand. Da der Verein der Hochschule angeschlossen ist, werden Mittelschüler, Studenten und Akademiker bevorzugt aufgenommen. Nur Aktivmitglieder gelten als Vollmitglieder und können sich auf alle Rechte und Pflichten dieser Statuten berufen. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung bei Verletzungen. Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitglieds.
Art. 4 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied gilt, wer eine Spieler-, Trainer-, Schiedsrichter- oder Administrativlizenz gelöst hat. Ferner werden an Fremdvereine ausgeliehene Spieler (Spieler mit Leihvertrag) und Spieler mit Doppellizenz den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Art. 5 Passivmitglieder
Alle Personen, die den Verein in irgendeiner Form unterstützen (finanziell oder organisatorisch) können Passivmitglieder werden.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich im Verein durch besondere Verdienste auszeichneten, können auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 7 Eintritt
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Die Beitrittserklärung ist an das Sekretariat zu richten. Minderjährige Aktive haben die schriftliche Zustimmung eines Inhabers der elterlichen Gewalt beizulegen.
Art. 8 Austritt
Die Austrittsmeldung hat schriftlich per Brief oder E-Mail an das Vereinssekretariat zu erfolgen. Der Austritt ist jederzeit möglich, sofern das Mitglied allen seinen Verpflichtungen (vor allem finanzieller Art) gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Dies gilt auch für Leihspieler beim Verein oder vom Verein ausgeliehene Spieler.
Die vom Verband aufgestellten Transferfristen für einen Vereinswechsel sind für Mitglied und Verein in jedem Fall verbindlich. An den Verein ausgeliehene Spieler fremder Vereine müssen keine Kündigung einreichen, da deren Mitgliedschaftsdauer durch den Leihvertrag geregelt ist. Im Übrigen gilt Art.73 des ZGB.
Art. 9 Ausschluss
Liegen gewichtige Gründe vor (z.B. kriminelle Handlungen, Verstösse gegen Statuten, gravierende Störung des Betriebes o.ä.), kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor seinem Entscheid ist der Vorstand zur Anhörung aller Beteiligten verpflichtet.
RECHTE UND PFLICHTEN
Art. 10 Stimm- und Wahlrecht
Nur volljährige Aktiv- und Passivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Minderjährige Aktivmitglieder haben nur das Stimmrecht.
Art. 11 Beiträge / finanzielle Verpflichtung
Die Beiträge werden alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind zu Beginn der Saison bzw. beim Eintritt zu entrichten. Lizenzen für Mitglieder werden erst nach Eingang des Mitgliederbeitrags gelöst. Mitgliedern, die während der Wettkampfsaison dem Club beitreten oder Spielern, die an fremde Vereine ausgeliehen werden, kann durch einen Vorstandsbeschluss eine Beitragsreduktion gewährt werden. Hat ein lizenziertes Vereinsmitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder unvollständig erfüllt, kann der Verein die Freigabe an einen anderen Verein verweigern.
Art. 12
Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten. Der Vorstand kann aktiven Mitgliedern in schwieriger
finanzieller Lage den Beitrag auf Antrag kürzen oder ganz erlassen.
Art. 13
Der Vorstand kann die jeweils erste Mannschaft als sogenannte "Leistungssport-Mannschaft" deklarieren, insbesondere zur Teilnahme an einer interregionalen oder nationalen Meisterschaft. Der Vorstand ist berechtigt, mit den Spielern dieser Mannschaften schriftliche Vereinbarungen bezüglich Pflichten der Spieler zu treffen und bei Nichteinhaltung eine Umtriebsentschädigung zu verlangen. Die Höhe der Umtriebsentschädigung wird jeweils in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Verein und Spieler anfangs Saison geregelt.
Art. 14
Da ohne Schiedsrichter kein Spielbetrieb möglich ist, kann der Verein seinen Schiedsrichtern jeweils per Ende Saison eine pauschale finanzielle Anerkennung (Prämie) ausrichten. Diese erfolgt zusätzlich zum Matchhonorar, das der Verband ausbezahlt.
Die Prämie richtet sich nach den Kontingents-Punkten, welche ein Schiedsrichter für den Verein erlangt hat. 1 Kontingents-Punkt = CHF 1'000.-
Die Auszahlung erfolgt rückwirkend nach Abschluss der Saison, ggf. nach Rücksprache mit der SchiKo des BVN. Optional kann ein Teil der Prämie auch früher ausbezahlt werden, z.B. nach bestandenem Schiedsrichterkurs.
Die Kosten für die Schiedsrichterprämien bzw. für die Strafgebühren bei mangelndem Kontingent sollen von allen Mannschaften des Vereins getragen werden. Die Finanzierung kann via Sponsoring oder durch Erhöhung der Mitgliederbeiträge erfolgen. Muss die Finanzierung über die Erhöhung der
Mitgliederbeiträge erfolgen, so wird der nötige Betrag proportional zu den bestehenden Mitgliederbeiträgen der verschiedenen Alterskategorien aufgeteilt.
Art. 14 bis
Mannschaften die ein Schiedsrichterkontingent erfüllen müssen, können vom Verein verpflichtet werden, diese Schiedsrichter selber zu rekrutieren bzw. die anfallenden Gebühren selber zu begleichen.
Wenn fehlende Schiedsrichter nicht mit einer finanziellen Abgeltung ersetzt werden können, kann der Vorstand die betreffende Mannschaft vom Meisterschaftsbetrieb zurückziehen.
MITTEL
Art. 15 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Mitgliederbeiträgen, Subventionen, Sammlungen und Schenkungen, Erträgen aus Veranstaltungen, Werbeeinnahmen, Unterstützung durch die Hochschule (Universität), Eintrittsgelder aus Wettkampfspielen, Sponsorenbeiträgen, Zinsen usw.
Art. 16 Aufwendungen
Der Verein verwendet seine finanziellen Mittel weitgehend zur Sicherstellung eines ordentlichen Spielbetriebes.
Bussen und ausserordentliche Aufwendungen können vom Vorstand der verantwortlichen Mannschaft oder dem betreffenden Spieler auferlegt werden.
Für Schulden des Vereines haftet das Vereinsvermögen. Die einzelnen Mitglieder haften höchstens bis zum Betrag ihres Mitgliederbeitrages.
ORGANISATION
Art. 17 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung der Mitglieder
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren (falls von der GV eingesetzt)
Art. 18 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. Die ordentliche GV findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Die Einladung und die Traktandenliste sind den Mitgliedern vor der GV auf dem Korrespondenzweg zuzustellen. Als „Korrespondenzweg“ gilt auch der Versand per E-Mail, in WhatsApp Gruppen oder das Posten auf der Website des Vereins. Anträge der Mitglieder sind vor der GV schriftlich bis 3 Tage vor der GV an den Vorstand einzureichen.
Art. 18bis Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV kann unter Angabe von Gründen jederzeit durch den Vorstand einberufen oder von einem Aktivmitglied verlangt werden. Eine a.o. GV ist innert 3 Wochen nach Antrag durchzuführen.
Art. 19 Geschäfte der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Art. 19bis Spielbetrieb
Der Vorstand stellt den Spielbetrieb sicher. Er meldet die Mannschaften beim Verband zur Teilnahme an der Meisterschaft an und bestimmt die Trainer für jedes Team. Dabei ist der Vorstand gehalten, aber nicht verpflichtet, die Präferenzen der Spieler einer Mannschaft zu berücksichtigen.
Bei den Aktiven muss der Trainer kein zertifizerter Swiss Basketball / J&S Trainer sein. Bei den Junioren ist ein zertifizierter Coach gemäss BVN Wettspielreglement zwingend.
Art 19ter Training und Wettkampfeinsätze
Grundsätzlich sollen alle Spieler, welche die Trainings besuchen, Teil des Teams sein, das die Meisterschaft bestreitet. In Ausnahmefällen kann ein Spieler nur die Trainings besuchen. In diesem Fall reduziert sich der Mitgliederbeitrag um die Lizenzkosten. Alle Trainigsbesucher sollen auch Mitglieder des Vereins sein.
Aus der Mitgliedschaft im Verein ergibt sich kein Anrecht auf Spieleinsätze in der Meisterschaft.
Der vom Vorstand eingesetzte Trainer entscheidet über Aufgebot, Taktik und Auswechslungen während des Spiels.
Bei Unstimmigkeiten oder Problemen im Trainingsbetrieb suchen die Betroffenen zuerst das Gespräch untereinander, danach im Team, in nächster Instanz mit dem Vorstand. Nur der Vorstand kann Spieler vom Trainings- und Spielbetrieb ausschliessen.
Art. 20 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsident, dem Kassier und weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 21
In den Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder wählbar. Nicht erlaubt ist eine Ämterkumulation von Präsident und Kassier. Der Vorstand übernimmt sämtliche Aufgaben, die nach den Statuten nicht einem anderen Organ übertragen worden sind. Der Vorstand sorgt auch für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand arbeitet auch Pflichtenhefte aus und setzt diese in Kraft.
Art. 22 Rechnungsrevisoren
Die GV kann auf Wunsch der Mitglieder einen Rechnungsrevisoren wählen. Dieser hat die Jahresrechnung zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung für das abgelaufene Vereinsjahr einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Falls die GV keinen Revisor gewählt hat, kann die Décharge dem Kassier auch direkt durch die GV erteilt werden.
Art. 23 Beschlussfähigkeit
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Geheime Abstimmungen finden nur dann statt, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.
STATUTENÄNDERUNGEN
Art. 24 Allgemein
Statutenänderungen können nur von der GV vorgenommen werden. Das einfache Mehr ist ausreichend.
Art. 25 Benachrichtigung Hochschulsport
Statutenänderungen sind innert 30 Tagen dem Hochschulsport der Universität Basel einzureichen.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 26 Vorgehen
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur gültigen Auflösung sind 3/4 der anwesenden Stimmen nötig.
Art. 27 Auflösung aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit
Ist der Verein aufgrund fehlender Organe oder Minimalbesetzung des Vorstandes gemäss diesen Statuten handlungsunfähig, führt der Hochschulsport der Universität Basel die Auflösung des Vereines durch. Bei einer Auflösung des Vereines wegen fehlender Organer oder Vorstände durch den Hochschulsport ist keine Mehrheit von Vereinsmitgliedern mehr notwendig.
Art. 28 Liquidation
Bei Auflösung des Vereines muss eine ordentliche Liquidation erfolgen. Das Vereinsvermögen nach Begleichung sämtlicher Rechnungen ist zu gleichen Teilen an alle Mitglieder auszuzahlen.
Die auflösende GV kann auf Antrag und mit 2/3 der Stimmen das Vermögen einem anderen Zweck zuführen, z.B. Spenden für wohltätige Zwecke.
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen GV der Saison 2023 genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Vereins und treten ab sofort in Kraft.
sig. GV 1989, 1993, 1995, 1998, 2001, 2003, 2004, 2008, 2015, 2023 (letzte Änderungen).
Unter dem Namen SC UNI BASEL BASKET (im nachfolgenden „der Verein“) besteht ein Verein nach Art. 60 – 79 ZGB mit Sitz in Oberwil/BL. Der Sitz im Kanton Baselland soll den Ursprung und die Tätigkeit im Kanton zur Geltung bringen. Der Vereinssitz ist c/o Mathew, Langegasse 125, 4104 Oberwil. Korrespondenzadresse und Sekretariat ist SC Uni Basel Basket, Austrasse 37, 4051 Basel.
UNIVERSITÄT BASEL
Die Weisungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Hochschulsport der Universität Basel und den Vereinen "SC Uni Basel " ergänzen die vorliegenden Statuten, sind aber kein Bestandteil derselben.
ZWECK
Art. 1
Der Verein verfolgt den Zweck, den Basketballsport auszuüben und zu fördern, sowie die Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen. Er kann auch andere Aufgaben für die Mitglieder und deren Angehörige übernehmen.
Art. 2
Der Verein ist Mitglied des Basketballverbandes Nordwestschweiz (BVN) und des Schweizerischen
Amateurbasketballverbandes (Swiss Basketball) und anerkennt deren Statuten. Die Mannschaften des Vereins nehmen an den Wettkämpfen des BVN und von Swiss Basketball und allenfalls anderer Organisationen im Basketballsport teil.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. September bis zum 30. August des Folgejahres. Mitglied kann jedermann werden, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen. Über Aufnahme oder Nicht-Aufnahme in den Verein entscheidet letztgültig der Vorstand. Da der Verein der Hochschule angeschlossen ist, werden Mittelschüler, Studenten und Akademiker bevorzugt aufgenommen. Nur Aktivmitglieder gelten als Vollmitglieder und können sich auf alle Rechte und Pflichten dieser Statuten berufen. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung bei Verletzungen. Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitglieds.
Art. 4 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied gilt, wer eine Spieler-, Trainer-, Schiedsrichter- oder Administrativlizenz gelöst hat. Ferner werden an Fremdvereine ausgeliehene Spieler (Spieler mit Leihvertrag) und Spieler mit Doppellizenz den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Art. 5 Passivmitglieder
Alle Personen, die den Verein in irgendeiner Form unterstützen (finanziell oder organisatorisch) können Passivmitglieder werden.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich im Verein durch besondere Verdienste auszeichneten, können auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 7 Eintritt
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Die Beitrittserklärung ist an das Sekretariat zu richten. Minderjährige Aktive haben die schriftliche Zustimmung eines Inhabers der elterlichen Gewalt beizulegen.
Art. 8 Austritt
Die Austrittsmeldung hat schriftlich per Brief oder E-Mail an das Vereinssekretariat zu erfolgen. Der Austritt ist jederzeit möglich, sofern das Mitglied allen seinen Verpflichtungen (vor allem finanzieller Art) gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Dies gilt auch für Leihspieler beim Verein oder vom Verein ausgeliehene Spieler.
Die vom Verband aufgestellten Transferfristen für einen Vereinswechsel sind für Mitglied und Verein in jedem Fall verbindlich. An den Verein ausgeliehene Spieler fremder Vereine müssen keine Kündigung einreichen, da deren Mitgliedschaftsdauer durch den Leihvertrag geregelt ist. Im Übrigen gilt Art.73 des ZGB.
Art. 9 Ausschluss
Liegen gewichtige Gründe vor (z.B. kriminelle Handlungen, Verstösse gegen Statuten, gravierende Störung des Betriebes o.ä.), kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor seinem Entscheid ist der Vorstand zur Anhörung aller Beteiligten verpflichtet.
RECHTE UND PFLICHTEN
Art. 10 Stimm- und Wahlrecht
Nur volljährige Aktiv- und Passivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Minderjährige Aktivmitglieder haben nur das Stimmrecht.
Art. 11 Beiträge / finanzielle Verpflichtung
Die Beiträge werden alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind zu Beginn der Saison bzw. beim Eintritt zu entrichten. Lizenzen für Mitglieder werden erst nach Eingang des Mitgliederbeitrags gelöst. Mitgliedern, die während der Wettkampfsaison dem Club beitreten oder Spielern, die an fremde Vereine ausgeliehen werden, kann durch einen Vorstandsbeschluss eine Beitragsreduktion gewährt werden. Hat ein lizenziertes Vereinsmitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder unvollständig erfüllt, kann der Verein die Freigabe an einen anderen Verein verweigern.
Art. 12
Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten. Der Vorstand kann aktiven Mitgliedern in schwieriger
finanzieller Lage den Beitrag auf Antrag kürzen oder ganz erlassen.
Art. 13
Der Vorstand kann die jeweils erste Mannschaft als sogenannte "Leistungssport-Mannschaft" deklarieren, insbesondere zur Teilnahme an einer interregionalen oder nationalen Meisterschaft. Der Vorstand ist berechtigt, mit den Spielern dieser Mannschaften schriftliche Vereinbarungen bezüglich Pflichten der Spieler zu treffen und bei Nichteinhaltung eine Umtriebsentschädigung zu verlangen. Die Höhe der Umtriebsentschädigung wird jeweils in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Verein und Spieler anfangs Saison geregelt.
Art. 14
Da ohne Schiedsrichter kein Spielbetrieb möglich ist, kann der Verein seinen Schiedsrichtern jeweils per Ende Saison eine pauschale finanzielle Anerkennung (Prämie) ausrichten. Diese erfolgt zusätzlich zum Matchhonorar, das der Verband ausbezahlt.
Die Prämie richtet sich nach den Kontingents-Punkten, welche ein Schiedsrichter für den Verein erlangt hat. 1 Kontingents-Punkt = CHF 1'000.-
Die Auszahlung erfolgt rückwirkend nach Abschluss der Saison, ggf. nach Rücksprache mit der SchiKo des BVN. Optional kann ein Teil der Prämie auch früher ausbezahlt werden, z.B. nach bestandenem Schiedsrichterkurs.
Die Kosten für die Schiedsrichterprämien bzw. für die Strafgebühren bei mangelndem Kontingent sollen von allen Mannschaften des Vereins getragen werden. Die Finanzierung kann via Sponsoring oder durch Erhöhung der Mitgliederbeiträge erfolgen. Muss die Finanzierung über die Erhöhung der
Mitgliederbeiträge erfolgen, so wird der nötige Betrag proportional zu den bestehenden Mitgliederbeiträgen der verschiedenen Alterskategorien aufgeteilt.
Art. 14 bis
Mannschaften die ein Schiedsrichterkontingent erfüllen müssen, können vom Verein verpflichtet werden, diese Schiedsrichter selber zu rekrutieren bzw. die anfallenden Gebühren selber zu begleichen.
Wenn fehlende Schiedsrichter nicht mit einer finanziellen Abgeltung ersetzt werden können, kann der Vorstand die betreffende Mannschaft vom Meisterschaftsbetrieb zurückziehen.
MITTEL
Art. 15 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Mitgliederbeiträgen, Subventionen, Sammlungen und Schenkungen, Erträgen aus Veranstaltungen, Werbeeinnahmen, Unterstützung durch die Hochschule (Universität), Eintrittsgelder aus Wettkampfspielen, Sponsorenbeiträgen, Zinsen usw.
Art. 16 Aufwendungen
Der Verein verwendet seine finanziellen Mittel weitgehend zur Sicherstellung eines ordentlichen Spielbetriebes.
Bussen und ausserordentliche Aufwendungen können vom Vorstand der verantwortlichen Mannschaft oder dem betreffenden Spieler auferlegt werden.
Für Schulden des Vereines haftet das Vereinsvermögen. Die einzelnen Mitglieder haften höchstens bis zum Betrag ihres Mitgliederbeitrages.
ORGANISATION
Art. 17 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung der Mitglieder
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren (falls von der GV eingesetzt)
Art. 18 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. Die ordentliche GV findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Die Einladung und die Traktandenliste sind den Mitgliedern vor der GV auf dem Korrespondenzweg zuzustellen. Als „Korrespondenzweg“ gilt auch der Versand per E-Mail, in WhatsApp Gruppen oder das Posten auf der Website des Vereins. Anträge der Mitglieder sind vor der GV schriftlich bis 3 Tage vor der GV an den Vorstand einzureichen.
Art. 18bis Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV kann unter Angabe von Gründen jederzeit durch den Vorstand einberufen oder von einem Aktivmitglied verlangt werden. Eine a.o. GV ist innert 3 Wochen nach Antrag durchzuführen.
Art. 19 Geschäfte der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- Entgegennahme und Genehmigung der schriftlich abgefassten Jahresberichte
- des Präsidenten
- allfälliger weiterer Kommissionen
- Entgegennahme und Genehmigung
- der Jahresrechnung
- des Revisorenberichtes (falls vorhanden)
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Tagespräsidenten (für die Wahlen)
- Wahlen
- des Vereinspräsidenten
- des Kassiers
- der übrigen Vorstandsmitglieder (einzeln oder gesamthaft)
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Beiträge
- Statutenänderungen
- Anträge
- Ehrungen
- Verschiedenes
Art. 19bis Spielbetrieb
Der Vorstand stellt den Spielbetrieb sicher. Er meldet die Mannschaften beim Verband zur Teilnahme an der Meisterschaft an und bestimmt die Trainer für jedes Team. Dabei ist der Vorstand gehalten, aber nicht verpflichtet, die Präferenzen der Spieler einer Mannschaft zu berücksichtigen.
Bei den Aktiven muss der Trainer kein zertifizerter Swiss Basketball / J&S Trainer sein. Bei den Junioren ist ein zertifizierter Coach gemäss BVN Wettspielreglement zwingend.
Art 19ter Training und Wettkampfeinsätze
Grundsätzlich sollen alle Spieler, welche die Trainings besuchen, Teil des Teams sein, das die Meisterschaft bestreitet. In Ausnahmefällen kann ein Spieler nur die Trainings besuchen. In diesem Fall reduziert sich der Mitgliederbeitrag um die Lizenzkosten. Alle Trainigsbesucher sollen auch Mitglieder des Vereins sein.
Aus der Mitgliedschaft im Verein ergibt sich kein Anrecht auf Spieleinsätze in der Meisterschaft.
Der vom Vorstand eingesetzte Trainer entscheidet über Aufgebot, Taktik und Auswechslungen während des Spiels.
Bei Unstimmigkeiten oder Problemen im Trainingsbetrieb suchen die Betroffenen zuerst das Gespräch untereinander, danach im Team, in nächster Instanz mit dem Vorstand. Nur der Vorstand kann Spieler vom Trainings- und Spielbetrieb ausschliessen.
Art. 20 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsident, dem Kassier und weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 21
In den Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder wählbar. Nicht erlaubt ist eine Ämterkumulation von Präsident und Kassier. Der Vorstand übernimmt sämtliche Aufgaben, die nach den Statuten nicht einem anderen Organ übertragen worden sind. Der Vorstand sorgt auch für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand arbeitet auch Pflichtenhefte aus und setzt diese in Kraft.
Art. 22 Rechnungsrevisoren
Die GV kann auf Wunsch der Mitglieder einen Rechnungsrevisoren wählen. Dieser hat die Jahresrechnung zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung für das abgelaufene Vereinsjahr einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Falls die GV keinen Revisor gewählt hat, kann die Décharge dem Kassier auch direkt durch die GV erteilt werden.
Art. 23 Beschlussfähigkeit
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Geheime Abstimmungen finden nur dann statt, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.
STATUTENÄNDERUNGEN
Art. 24 Allgemein
Statutenänderungen können nur von der GV vorgenommen werden. Das einfache Mehr ist ausreichend.
Art. 25 Benachrichtigung Hochschulsport
Statutenänderungen sind innert 30 Tagen dem Hochschulsport der Universität Basel einzureichen.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 26 Vorgehen
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur gültigen Auflösung sind 3/4 der anwesenden Stimmen nötig.
Art. 27 Auflösung aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit
Ist der Verein aufgrund fehlender Organe oder Minimalbesetzung des Vorstandes gemäss diesen Statuten handlungsunfähig, führt der Hochschulsport der Universität Basel die Auflösung des Vereines durch. Bei einer Auflösung des Vereines wegen fehlender Organer oder Vorstände durch den Hochschulsport ist keine Mehrheit von Vereinsmitgliedern mehr notwendig.
Art. 28 Liquidation
Bei Auflösung des Vereines muss eine ordentliche Liquidation erfolgen. Das Vereinsvermögen nach Begleichung sämtlicher Rechnungen ist zu gleichen Teilen an alle Mitglieder auszuzahlen.
Die auflösende GV kann auf Antrag und mit 2/3 der Stimmen das Vermögen einem anderen Zweck zuführen, z.B. Spenden für wohltätige Zwecke.
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen GV der Saison 2023 genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Vereins und treten ab sofort in Kraft.
sig. GV 1989, 1993, 1995, 1998, 2001, 2003, 2004, 2008, 2015, 2023 (letzte Änderungen).